unbeschränkte Haftung des oder der Komplementäre ist allerdings (gleich wie diejenige der Kollektivgesellschafter) eine subsidiäre. D.h., der Komplementär kann für Gesellschaftsschulden erst persönlich in Anspruch genommen werden, wenn die Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 604 OR erfüllt sind. Diese liegen dann vor, 2002 Zivilprozessrecht 63