Verglichen mit der einfachen Gesellschaft besteht die Besonderheit der (Kollektiv- und) Kommanditgesellschaft darin, dass das Gesellschaftsvermögen ein Sondervermögen darstellt, das vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöst ist. Die Gesellschaftsgläubiger haben Anspruch darauf, daraus unter Ausschluss der Privatgläubiger befriedigt zu werden (Art. 613 Abs. 1 OR). Im Vergleich zur Kollektivgesellschaft besteht die Besonderheit der Kommanditgesellschaft darin, dass nur der oder die Komplementäre persönlich und solidarisch mit ihrem ganzen Privatvermögen für die Gesellschaftsschulden haften, während die Haftung des Kommanditärs auf seine Kommanditsumme beschränkt ist. Die