Vielmehr ist sie wie die Kollektivgesellschaft und die einfache Gesellschaft eine Personengesellschaft mit gesamthandschaftlichem Charakter. Entgegen dem äusseren Anschein sind somit allein die Gesellschafter zu gesamter Hand und nicht die Kommanditgesellschaft Träger aller Rechte und Pflichten der Gesellschaft (BGE 116 II 655 Erw. 2d; Meier- Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Gesellschaftsrechts, 8. A., Bern 1998, § 14 Rz 16 und § 2 Rz 59). Verglichen mit der einfachen Gesellschaft besteht die Besonderheit der (Kollektiv- und) Kommanditgesellschaft darin, dass das Gesellschaftsvermögen ein Sondervermögen darstellt, das vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöst ist.