O., N 15 zu § 105). 2. Bei einer Kommanditgesellschaft stellt sich die Frage, ob bereits die Zahlungsunfähigkeit des oder der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) genügt, um auch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu bejahen und umgekehrt. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der rechtlichen Struktur der Kommanditgesellschaft. 62 Obergericht / Handelsgericht 2002