nicht angenommen werden, dies umso weniger, als im Verhältnis von Gerichtspräsident und Bezirksgericht beliebige Zuständigkeitsverschiebungen denkbar sind, die es, weil die Schaffung der Zuständigkeitsordnung Sache des Gesetzgebers ist, von vornherein zu verhindern gilt. Wegen der zwingenden Natur der sachlichen Zuständigkeit scheiden per analogiam bestimmte sachliche Zuständigkeiten aus, zumal mit § 12 Abs. 2 ZPO, wonach das Bezirksgericht alle Streitsachen erledigt, für die kein anderes Gericht zuständig ist, dem Auftreten von Lücken in der Zuständigkeitsordnung vorgebeugt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 12 ZPO). e)