{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-04-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2002-12_2002-04-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3995", "Checksum": "6ea5e60d548623bf5dda33eadb6575ce"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 09.04.2002 AGVE_2002_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 105 lit. b ZPO\nSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht und die Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnet werden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten des Komplementärs gegeben und nachgewiesen sein."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:07", "Checksum": "7daea6e1f82494a74b7584a70ecbcdcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 09.04.2002 AGVE_2002_12\nRegeste:\n§ 105 lit. b ZPO\nSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht und die Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnet werden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten des Komplementärs gegeben und nachgewiesen sein.\n\n60 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nS. 20 FN 33; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 17\nZPO). Es handelt sich damit bei den Bestimmungen, welche die\nsachliche Zuständigkeit von Arbeits- und Handelsgericht regeln\n(§§ 362 und 404 ZPO), um teilzwingende Bestimmungen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 18 der Vorbemerkungen zu §§ 10 - 22\nZPO). Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Abgrenzung der\nsachlichen Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit\n(sachliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter\neinerseits und des Bezirksgerichts anderseits) darf eine vergleichbare\nteilzwingende Natur von §§ 11 und 12 ZPO jedenfalls mangels anders lautender Hinweisen im Gesetz oder den Gesetzesmaterialien\nnicht angenommen werden, dies umso weniger, als im Verhältnis von\nGerichtspräsident und Bezirksgericht beliebige Zuständigkeitsverschiebungen denkbar sind, die es, weil die Schaffung der Zuständigkeitsordnung Sache des Gesetzgebers ist, von vornherein zu verhindern gilt. Wegen der zwingenden Natur der sachlichen Zuständigkeit\nscheiden per analogiam bestimmte sachliche Zuständigkeiten aus,\nzumal mit § 12 Abs. 2 ZPO, wonach das Bezirksgericht alle Streitsachen erledigt, für die kein anderes Gericht zuständig ist, dem Auftreten von Lücken in der Zuständigkeitsordnung vorgebeugt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 12 ZPO).\ne) Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die sachliche Zuständigkeit für Abänderungsklagen gegen Scheidungsurteile\ngemäss § 12 Abs. 2 ZPO auch nach Einführung von § 11 lit. c und d\nZPO ausschliesslich beim Bezirksgericht liegt.\n\n12 § 105 lit. b ZPO\nSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht und\ndie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnet\nwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohl\nauf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten des Komplementärs gegeben und nachgewiesen sein.\n2002 Zivilprozessrecht 61\n\nAus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom\n9. April 2002\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Kautionsgrund von\n§ 105 lit. b ZPO. Danach ist eine als Kläger oder Widerkläger auftretende Partei zur Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei\nverpflichtet, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint. Die Gesuchstellerin macht Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin im Sinne dieser Bestimmung geltend.\nb) Zahlungsfähig ist, wer weder über die Mittel verfügt, fällige\nVerbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit,\nsich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (BGE 111 II 206 Erw. 1).\nDabei ist allein die aktuelle ökonomische Situation des Sicherstellungspflichtigen von Belang und es darf nicht darauf abgestellt werden, ob er nach Prozessbeendigung mutmasslich in der Lage sein\nwird, die Prozesskostenersatzforderung der obsiegenden Gegenpartei\nzu bezahlen (Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur\naargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 13 zu § 105;\nSJZ 1981 Nr. 33 S. 200 Erw. 3 und 4). Zahlungsunfähigkeit im kautionsrechtlichen Sinne darf nicht leichthin angenommen werden, weil\nandernfalls der Justizgewährungsanspruch (Art. 29a BV) unverhältnismässig erschwert wird. Sie kann in der Regel nur bejaht werden,\nwenn sie durch feststellbare Rechtsakte des Betreibungsrechts ausgewiesen ist (BGE 111 II 207 Erw. 1; SJZ 1981 Nr. 33 S. 199 Erw. 2;\nKasuistik bei Bühler, a.a.O., N 15 zu § 105).\n2. Bei einer Kommanditgesellschaft stellt sich die Frage, ob bereits die Zahlungsunfähigkeit des oder der unbeschränkt haftenden\nGesellschafter (Komplementäre) genügt, um auch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu bejahen und umgekehrt. Die Antwort auf\ndiese Frage ergibt sich aus der rechtlichen Struktur der Kommanditgesellschaft.\n62 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n"}