{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2001-13_2001-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4155", "Checksum": "f562dbda509f89dfb6b55114b452a8c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 04.04.2001 AGVE_2001_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. 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Hat die Beklagte zwei dieser drei Kriterien zu vertreten und erweist sich das dritte Kriterium als unpraktikabel, so sind sie Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.\n\n56 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\n13 § 116 ZPO\nFür die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit kann alternativ darauf\nabgestellt werden, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wie der\nProzess bei materieller Beurteilung mutmasslich ausgegangen wäre oder\nbei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Hat die Beklagte zwei dieser drei Kriterien zu vertreten und erweist sich das dritte Kriterium als unpraktikabel, so sind sie\nProzesskosten der Beklagten aufzuerlegen.\n\nAus dem Entscheid des Handelsgerichts vom 4. April 2001 in Sachen C.\nAG gegen X. Holding AG\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Das vorliegende Verfahren ist unstreitig gegenstandslos geworden. Streitig ist lediglich die Kostenverteilung. Gemäss § 116\nZPO entscheidet der Richter bei Gegenstandslosigkeit eines Prozesses nach Ermessen über die Kostentragung. Nach der aargauischen\nRechtsprechung zu dieser Bestimmung ist je nach der Lage des Einzelfalles für die Kostenverteilung auf unterschiedliche Kriterien abzustellen; nämlich darauf:\n- Welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat.\n- Wie der Prozess bei materieller Beurteilung mutmasslich ausgegangen wäre.\n- Bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben.\n(vgl. Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 1 zu § 116)\nDiese drei Kriterien sind alternativ und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht kumulativ anzuwenden. Dies bedeutet, dass\nder Richter sie je nach Sach- und Rechtslage des Einzelfalles unterschiedlich gewichten und dem einen oder anderen Kriterium den\nVorrang vor den beiden andern beimessen darf. Zu beachten ist überdies, dass es mitunter schwierig sein kann, den mutmasslichen Prozessausgang verlässlich zu prognostizieren, sei es, dass dies - bei\n2001 Zivilprozessrecht 57\n\nunklarer Sach- oder Beweislage - überhaupt nur nach Durchführung\neines Beweisverfahrens möglich ist, sei es, dass die sich stellenden\nRechtsfragen per se heikel sind oder wegen der fehlenden sachlichen\nKlarheit noch gar nicht schlüssig beantwortet werden können.\n2. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sowohl zur Klage\nAnlass gegeben als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht. Einmal hat sie bei ihrer Gründung mit dem Firmennamen „X. Holding\nAG“ eine Firma gewählt, die mit derjenigen der Klägerin klarerweise\nkollidiert. Ob sie vorgängig die möglichen Kollisionen mit prioritätsälteren Firmennamen sorgfältig abgeklärt hat oder nicht, ist belanglos, da die gemäss Art. 951 Abs. 2 OR verpönte Verwechselbarkeit\nvon kollidierenden Firmen verschuldensunabhängig zu beurteilen ist.\nDie Gegenstandslosigkeit hat die Beklagte durch die im Laufe des\nProzesses vorgenommene Umfirmierung verursacht. Dass die hiefür\nmassgebenden Gründe nicht firmenrechtlicher Natur waren, ist ebenfalls unerheblich.\nWas das Kriterium des mutmasslichen Prozessausganges betrifft, liegt hier ein firmenrechtlicher Streit vor, dessen Ausgang nur\nschwer zu prognostizieren ist. Denn nicht zu Unrecht wird bereits die\nFirmenwahl als \"Vabanquespiel\" bezeichnet (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Zürich 1998, § 7\nN 147). Bei Durchsicht der Rechtsprechung zu Art. 951 Abs. 2 OR\nkommt man überdies hin und wieder nicht um den Eindruck herum,\nes wohne ihr ein aleatorisches Moment inne.\nHat aber die Beklagte zwei der drei für die Kostenverteilung\nmassgebenden Kriterien zu vertreten und erweist sich der Dritte der\ndrei relevanten Gesichtspunkte im vorliegenden Fall als unpraktikabel, so sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.\n\n14 § 284 ZPO. Res iudicata.\nMit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich ein\nKläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenen\nVergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligen\nStreitgegenstandes den mit der zweiten Klage ins Recht gesetzten Anspruch mit erfasste, dies selbst dann, wenn jenes frühere Verfahren als\n"}