Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Strafbefehl angeordneten Einziehung und Vernichtung von 1.8 Gramm Kokain wohl um einen Irrtum handeln dürfte, ist doch nicht aktenkundig, dass Kokain beschlagnahmt worden wäre und wurde dem Gesuchsteller der Besitz von Kokain im Strafbefehl auch gar nicht vorgeworfen. Wie es sich mit der Einziehung und Vernichtung des im Strafbefehl aufgeführten Kokains verhält, kann letztlich aber offenbleiben, da der Gesuchsteller dadurch nicht beschwert ist, ist doch ausgeschlossen, dass ihm allfällig vorhandenes Kokain ausgehändigt würde und hat er im Übrigen auch diesbezüglich die Einsprachefrist verpasst.