Sie stützen sich weder auf eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache noch auf ein neues Beweismittel, das im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht bekannt war. Was er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere eine falsche Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdigung, kann er -5- nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3).