Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Einspracheverfahren vorbringen können, wenn er fristgerecht Einsprache erhoben hätte. Sie stützen sich weder auf eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache noch auf ein neues Beweismittel, das im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht bekannt war.