Andererseits erscheint das Revisionsgesuch hinsichtlich seiner Beanstandungen der weiteren Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Einziehung insofern rechtsmissbräuchlich, als der Gesuchsteller vorbringt, dass die Kontrollschilder noch hätten benutzt werden dürfen, sich der Fahrzeugausweis noch bei den Behörden befunden habe, kein Nachweis für seinen Betäubungsmittelkonsum bestanden habe, eine mildere Strafe auszufällen und gar kein Kokain sichergestellt worden sei. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.