Damit einhergehend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass einerseits keine neuen Tatsachen vorliegen, die seinen Vorsatz in Frage stellen würden und andererseits weder die Beurteilung der Fahreignung noch die Höhe der Überschreitung des in Art. 34 lit. a VSKV- ASTRA festgelegten THC-Grenzwerts (1.5 µg/l) im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.40 vom 30. Juni 2025 E. 2.5.2.), sodass gestützt darauf keine wesentlich mildere Bestrafung i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfolgen könnte.