Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit nicht geeignet, eine Abänderung des Strafbefehls herbeizuführen. Vielmehr bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts die bereits im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse, wonach bei der im Anschluss an seine Anhaltung durchgeführten Blutprobe vom 22. August 2024 ein erhöhter THC-Wert festgestellt (E. 3.5.2) und damit die Annahme des vorgängigen Cannabiskonsums bestätigt wurde (E. 3.5.4.3). Damit einhergehend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass einerseits keine neuen Tatsachen vorliegen, die seinen Vorsatz in Frage stellen würden und andererseits weder die Beurteilung der Fahreignung noch die Höhe der Überschreitung des in Art.