Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das verkehrsmedizinische Gutachten in Bezug auf die Verneinung der Fahreignung nicht schlüssig sei und daher nicht als Grundlage für die Anordnung eines definitiven Sicherungsentzugs dienen könne. Es wies die Sache an das Strassenverkehrsamt zur Neubeurteilung und weiteren verkehrsmedizinischen Abklärung inklusive neuer Begutachtung zurück und entzog dem Gesuchsteller den Führerausweis vorsorglich. Daraus ergeben sich keine neuen relevanten Tatsachen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit nicht geeignet, eine Abänderung des Strafbefehls herbeizuführen.