Dieses Urteil stelle ein neues Beweismittel dar und sei geeignet, «den Strafbefehl in seiner Gesamtheit wesentlich zu beeinflussen» (Revisionsgesuch Ziff. III). Zudem seien die Tatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfüllt und sei kein Kokain, das hätte beschlagnahmt werden können, sichergestellt worden (Revisionsgesuch Ziff. IV). 3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). -4-