3. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass [im Zusammenhang mit einem hinsichtlich seiner Fahreignung eingeleiteten Administrativverfahren] ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2025 vorliege. Dieses Urteil stelle ein neues Beweismittel dar und sei geeignet, «den Strafbefehl in seiner Gesamtheit wesentlich zu beeinflussen» (Revisionsgesuch Ziff.