2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ist der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wegen verpasster Einsprachefrist auf die Einsprache vom 11. Mai 2025 nicht eingetreten. Dieser Nichteintretensentscheid und damit einhergehend der Strafbefehl vom 16. April 2025 sind in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 23. Dezember 2025 mit einem Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragt, der Strafbefehl vom 16. April 2025 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: