1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach B._____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 16. April 2025 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, und befand über die Einziehung von 1.8 Gramm Kokain.