Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.5 (STA.2024.3758) Beschluss vom 20. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Gesuchsteller B._____, geboren am tt.mm.1995, von Italien, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg STA.2024.3758 vom 16. April 2025 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach B._____ (Gesuch- steller) mit Strafbefehl vom 16. April 2025 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens in fahrun- fähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, missbräuchlicher Ver- wendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b schul- dig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Frei- heitsstrafe, und befand über die Einziehung von 1.8 Gramm Kokain. 2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ist der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wegen verpasster Einsprachefrist auf die Einsprache vom 11. Mai 2025 nicht eingetreten. Dieser Nichteintretensentscheid und damit einhergehend der Strafbefehl vom 16. April 2025 sind in Rechtskraft er- wachsen. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 23. Dezember 2025 mit einem Revisions- gesuch an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die das Revisi- onsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuch- steller beantragt, der Strafbefehl vom 16. April 2025 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Be- rufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräf- tiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproche- nen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1). -3- Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechts- kräftigen Strafbefehl vom 16. April 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Straf- befehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft er- wachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsa- chen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erach- tet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses Sys- tem missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Ein- sprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Ver- fahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Dul- dung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Per- son darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfah- ren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schüt- zenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Ver- fahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen da- mit, dass [im Zusammenhang mit einem hinsichtlich seiner Fahreignung eingeleiteten Administrativverfahren] ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2025 vorliege. Dieses Urteil stelle ein neues Beweismittel dar und sei geeignet, «den Strafbefehl in seiner Gesamtheit wesentlich zu beeinflussen» (Revisionsgesuch Ziff. III). Zudem seien die Tatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Kontroll- schildern, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfüllt und sei kein Ko- kain, das hätte beschlagnahmt werden können, sichergestellt worden (Re- visionsgesuch Ziff. IV). 3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). -4- Einerseits ergeben sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 lit. a StPO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2025 betrifft den vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau angeordneten definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises des Gesuchstellers sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das verkehrsmedizini- sche Gutachten in Bezug auf die Verneinung der Fahreignung nicht schlüs- sig sei und daher nicht als Grundlage für die Anordnung eines definitiven Sicherungsentzugs dienen könne. Es wies die Sache an das Strassenver- kehrsamt zur Neubeurteilung und weiteren verkehrsmedizinischen Abklä- rung inklusive neuer Begutachtung zurück und entzog dem Gesuchsteller den Führerausweis vorsorglich. Daraus ergeben sich keine neuen relevan- ten Tatsachen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit nicht geeignet, eine Abänderung des Strafbefehls herbeizuführen. Vielmehr bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts die bereits im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse, wonach bei der im Anschluss an seine Anhaltung durchge- führten Blutprobe vom 22. August 2024 ein erhöhter THC-Wert festgestellt (E. 3.5.2) und damit die Annahme des vorgängigen Cannabiskonsums be- stätigt wurde (E. 3.5.4.3). Damit einhergehend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass einerseits keine neuen Tatsachen vorliegen, die seinen Vorsatz in Frage stellen würden und andererseits weder die Beurteilung der Fahreignung noch die Höhe der Überschreitung des in Art. 34 lit. a VSKV- ASTRA festgelegten THC-Grenzwerts (1.5 µg/l) im Rahmen der Strafzu- messung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.40 vom 30. Juni 2025 E. 2.5.2.), sodass gestützt darauf keine wesentlich mildere Bestrafung i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfolgen könnte. Andererseits erscheint das Revisionsgesuch hinsichtlich seiner Beanstan- dungen der weiteren Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Ein- ziehung insofern rechtsmissbräuchlich, als der Gesuchsteller vorbringt, dass die Kontrollschilder noch hätten benutzt werden dürfen, sich der Fahr- zeugausweis noch bei den Behörden befunden habe, kein Nachweis für seinen Betäubungsmittelkonsum bestanden habe, eine mildere Strafe aus- zufällen und gar kein Kokain sichergestellt worden sei. Das Revisionsver- fahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Ein- spracheverfahren vorbringen können, wenn er fristgerecht Einsprache er- hoben hätte. Sie stützen sich weder auf eine neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsache noch auf ein neues Beweismittel, das im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht bekannt war. Was er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere eine falsche Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdigung, kann er -5- nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Strafbefehl angeordneten Einziehung und Vernichtung von 1.8 Gramm Ko- kain wohl um einen Irrtum handeln dürfte, ist doch nicht aktenkundig, dass Kokain beschlagnahmt worden wäre und wurde dem Gesuchsteller der Be- sitz von Kokain im Strafbefehl auch gar nicht vorgeworfen. Wie es sich mit der Einziehung und Vernichtung des im Strafbefehl aufgeführten Kokains verhält, kann letztlich aber offenbleiben, da der Gesuchsteller dadurch nicht beschwert ist, ist doch ausgeschlossen, dass ihm allfällig vorhandenes Ko- kain ausgehändigt würde und hat er im Übrigen auch diesbezüglich die Ein- sprachefrist verpasst. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zü- rich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger