8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'112.00 werden der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Übersetzungskosten) auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'504.35 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 3'207.10 und 8.1% MwSt. von Fr. 1'896.67, jeweils inkl. Auslagen) auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]