7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 3'160.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'966.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen. - 20 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben.