2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe in Ziff. 2.1 vorstehend angerechnet [in Rechtskraft erwachsen]. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 67 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 2'010.00. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der der Beschuldigten mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert.