63 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 19 -