Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtet werden, nachdem die Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 3'112.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'150.00) sind vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. - 18 -