7.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote geltend gemachte Aufwand (14.58 Stunden), ergänzt um 2 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Mailverkehr mit der Beschuldigten (16.58 Stunden) sowie zuzüglich Zug-Billett in der Höhe von Fr. 26.80, erscheint angemessen und ist mit insgesamt Fr. 3'966.50 (Fr. 3'642.50 + Fr. 26.80 x 8.1 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen.