Die Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass sie im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetragen wird (vgl. E. 4.6 hiervor), was insgesamt als unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO einzustufen ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen.