6.7. In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Sowohl Rumänien als auch Ungarn sind Mitgliedstaaten der EU. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der ungarischen (und rumänischen) Staatsangehörigkeit der Beschuldigten deshalb nicht infrage (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). In diesem Punkt obsiegt die Beschuldigte.