1 StGB schuldig gemacht und dadurch ein wichtiges Rechtsgut, nämlich jenes des Vermögens verletzt. Entsprechend hoch erscheint auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten bestehen, nachdem sich die Beschuldigte offensichtlich unbelehrbar zeigt. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 6.6. Die obligatorische Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.