6.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige des EU-Staates Ungarn und/oder Rumänien unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte sich als "Kriminaltouristin" überhaupt auf das FZA berufen kann. Darüber hinaus hat sie sich in der Schweiz unter anderem mehrfach des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und dadurch ein wichtiges Rechtsgut, nämlich jenes des Vermögens verletzt.