Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib respektive der Rückkehr in der Schweiz bei weitem. Die Beschuldigte hat sich (mit - 16 - Unterbrüchen) nur sehr kurz (seit 2022) in der Schweiz aufgehalten (Aufenthaltsstatus L) und wurde hier in dieser Zeit mehrfach straffällig. Die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung erscheint daher als verhältnismässig sowie rechtskonform und ist deshalb anzuordnen.