6.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte, abgesehen vom Mitbeschuldigten B._____ (separates Strafverfahren ST.2023.57), keine Verwandte oder Freunde in der Schweiz hat. Gemäss der Beschuldigten würden alle in Rumänien wohnen (vgl. UA act. 136 ff., 168 ff., 357, 465). Vor Vorinstanz teilte ihr Verteidiger mit, dass die Beschuldigte nun wieder bei ihren Eltern in Rumänien lebe und eine Ausbildung zur Coiffeuse mache, wobei sie von ihren Eltern finanziell unterstützt werde (GA act. 56 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt unter diesen Umständen zweifellos nicht vor.