6.3.2. Die Beschuldigte verkennt, dass es sich vorliegend nicht um einen Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus handelt (vgl. BGE 145 IV 404 e contrario). Die Beschuldigte drang am 8. November 2022 zwischen ca. 19:30 Uhr und ca. 19:45 Uhr in den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses am Q-Weg 2 in R._____ ein. Unter der genannten Adresse sind Wohnungen, kleinere Gewerbe (www.search.ch: verschiedene Coiffeure-Salons [E._____, F._____ GmbH], ein IT-Unternehmen [G._____] sowie eine Ausstellung von Parkett [H._____ AG]) aufgeführt.