Betreten eines Eingangsbereichs mit Zugang zu Gewerbeflächen, der von jedermann betreten und aufgrund der Glastüre auch von jedermann eingesehen werden könne, wirke sich nicht gleichermassen stark auf das Sicherheitsempfinden der Wohnungsbewohner aus, weshalb es sich beim Betreten eines solchen Eingangsbereichs nicht um einen Einbruch i.S.v. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV handle. Der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbuch sei daher nicht unter Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren und die Beschuldigte nicht des Landes zu verweisen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 mit Verweis auf Plädoyernotizen S. 4 f.).