6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, dass der Paketdiebstahl aus einem dem Gewerbepublikum zugänglichen Eingangsbereich einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft nicht als Einschleich- und Einbruchdiebstahl i.S.v. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu werten sei. Das - 15 -