Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, m.a.W. ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe notwendig - 13 - erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.7.3 S. 26; Berufungserklärung S. 3). Für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 27 ff.).