Hinzu kommt, dass sie auch nach Eröffnung der neuen Strafuntersuchung am 7. Juni 2022 (UA act. 12) weiter delinquierte (2. September 2022: Diebstahl, 3. September 2022: Diebstahl, 8. November 2022: Diebstahl und Hausfriedensbruch, 8. November 2022: Drogenkonsum; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Andere Umstände, die sich verändert haben und damit begründen könnten, dass der Beschuldigten angesichts ihrer Vorstrafen und dem von ihr präsentierten Verhalten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, liegen nicht vor (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.).