5.3.3. Zu prüfen bleibt, ob betreffend die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Beschuldigte wurde trotz einschlägiger Vorstrafe (Urteil des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021: Verurteilung wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen einfachen Diebstahls, act. 25 f.) ab dem 2. September 2022 und mithin während laufender Probezeit rückfällig, indem sie sich derselben Delikte (Diebstahl und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) schuldig machte. Dies trübt die Annahme, dass sie sich zukünftig wohlverhalten wird. Hinzu kommt, dass sie auch nach Eröffnung der neuen Strafuntersuchung am 7. Juni 2022 (UA act.