Die Staatsanwaltschaft verzichtete ferner darauf, Berufung oder Anschlussberufung zu erheben und hat auch kein Gesuch bei der für eine Berichtigung/Erläuterung zuständigen Instanz (Vorinstanz; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2) eingereicht. Es gilt somit betreffend die (nicht angefochtene) Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ein Widerruf dieser Freiheitsstrafe ist daher nicht anzuordnen.