46 Abs. 2 StGB und verlängerte die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre. Das Dispositiv, welches zunächst schriftlich eröffnet wurde (Gerichtsakten [GA] act. 54), ist für sich betrachtet klar und unmissverständlich, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweis auf BGE 104 V 53). Eine Erläuterung oder Berichtigung bezwecken nämlich nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ferner darauf, Berufung oder Anschlussberufung zu erheben und hat auch kein Gesuch bei der für eine Berichtigung/Erläuterung zuständigen Instanz (Vorinstanz;