5.3.2. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin (vgl. Berufungsantwort S. 1 f.), dass im begründeten vorinstanzlichen Urteil ein Widerspruch festzustellen ist. So kommt die Vorinstanz in Erwägung 7.3 S. 26 zum Schluss, dass es sowohl notwendig als auch verhältnismässig sei, den mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen, sah alsdann jedoch in Dispositivziffer 3 von einem Widerruf ab, verwarnte die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB und verlängerte die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre.