5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB sowie die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips erweisen sich als sachlich zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.6 ff. S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese von der Beschuldigten für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch nicht beanstandet werden. - 11 - 5.3. Soweit die Beschuldigte vorbringt, es sei ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: