bedingten Strafvollzug zu widerrufen und eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Der Vorinstanz sei in Dispositivziffer 3 ein Fehler unterlaufen, da sie lediglich eine Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre ausgesprochen habe (vgl. Berufungsantwort S. 1 f.).