Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vor, dass entgegen der Vorbringen der Beschuldigten die Vorinstanz dieser eben gerade keine gute Legalprognose gestellt habe, da sie trotz zweifach einschlägiger Vorbelastung am 2. September 2022 und mithin während laufender Probezeit erneut rückfällig geworden sei, indem sie sich derselben Delikte schuldig gemacht habe. Die Vorinstanz sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass es unter diesen Umständen sowohl notwendig als auch verhältnismässig sei, den mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährten