5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte unter Anrechnung von 33 Tagen Untersuchungshaft zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Stattdessen wurde die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositivziffer 2 f. S. 31 f.).