Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Dabei nahm die Beschuldigte in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und ihr Eindringen damit unrechtmässig war. - 10 - 4.4. Die Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen.