Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 2) kann keine Genehmigung der Gewerbetreibenden für die öffentlich zugängliche Liegenschaft mit gewerblicher Nutzung vorgelegen haben, hat die Beschuldigte die Liegenschaft doch einzig zur unberechtigten Wegnahme des Pakets betreten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Betreten des Hauses durch die Beschuldigte zur Begehung einer Straftat nicht vom Willen der Geschädigten oder der anderen Mitberechtigten gedeckt war, sondern gegen deren Willen erfolgte (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).