4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Hauseingang, in welchen die Beschuldigte am 8. November 2022 ohne Berechtigung und in missbräuchlicher Absicht (zwecks Entnahme von Paketen) eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützt ist (E. III.2.3 S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 2) kann keine Genehmigung der Gewerbetreibenden für die öffentlich zugängliche Liegenschaft mit gewerblicher Nutzung vorgelegen haben, hat die Beschuldigte die Liegenschaft doch einzig zur unberechtigten Wegnahme des Pakets betreten.