Zutreffend in diesem Zusammenhang und hier nochmals zu erwähnen ist, dass Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus […] unrechtmässig eindringt (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.). Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume, wie Hauseingang, Gänge, Treppenhaus, deren Benutzung Vermieter und Mietern gemeinsam zusteht.