4.3. 4.3.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB verwiesen werden (E. III.2.2 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend in diesem Zusammenhang und hier nochmals zu erwähnen ist, dass Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus […] unrechtmässig eindringt (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.).