Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen (BGE 146 IV 320 E. 2.3). C._____ und D._____ waren als Mieter in der Liegenschaft und Empfänger der Pakete, welche die Beschuldigte aus dem Hauseingang entwendet hat, zum Strafantrag hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ohne Weiteres berechtigt. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag der Privatkläger -9- hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.4 S. 10).